§7 GEWÄHRLEISTUNG
1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
2. Der Auftraggeber uneingeschränkt für den Bestand dieser Rechte während der Vertragslaufzeit und stellt MailyCom von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung wettbewerbsrechtlicher, strafrechtlicher, urheberrechtlicher und sonstiger gesetzlicher Bestimmungen diesem entstehen können. Die Freistellung erstreckt sich auch auf die bei der notwendigen Rechtsverteidigung gegenüber Dritten entstehenden Kosten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, MailyCom nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen, soweit dies dem Auftraggeber ohne die Verletzung eigener Verpflichtungen gegenüber Dritten und bei Wahrung eigener Geheimhaltungsinteressen möglich ist.
3. MailyCom gewährleistet eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. Dem Auftraggeber ist jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, eine von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen. Die Gewährleistung gilt nicht für unwesentliche Fehler. Ein unwesentlicher Fehler in der Darstellung des Werbemittels liegt insbesondere vor, sofern dieser hervorgerufen wird durch:
» Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber
» Rechnerausfall aufgrund Systemversagens
» die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoftware und / oder Hardware
» Unvollständige und / oder nicht aktualisierte Angebote auf so genannten Proxy-Servern (Zwischenspeichermedien) kommerzieller und nicht kommerzieller Provider und Online-Dienste
» einen Ausfall des AD-Servers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert
4. Bei einem Ausfall des AD-Servers über einen erheblichen Zeitraum (mehr als 10 Prozent der gebuchten Zeit) im Rahmen einer zeitgebundenen Festbuchung entfällt die Zahlungspflicht des Auftraggebers für den Zeitraum des Ausfalls. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
5. Bei ungenügender Wiedergabequalität des vom Auftraggeber erstellten Werbemittels hat der Auftraggeber Anspruch auf Minderung oder eine einwandfreie Ersatzwerbung in dem Ausmaß, in dem der Zweck des Werbemittels beeinträchtigt wurde. Bei Fehlschlägen oder Unzumutbarkeit der Ersatzwerbung hat der Auftraggeber ein Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag.
6. Sind etwaige Mängel bei den Werbungsunterlagen und - vorlagen nicht offenkundig, so hat der Auftraggeber bei ungenügender Veröffentlichung keine Ansprüche. Das Gleiche gilt bei Fehlern in wiederholten Werbeschaltungen, wenn der Auftraggeber nicht vor Veröffentlichung der nächstfolgenden Werbeschaltung auf den Fehler hinweist.
7. Im Übrigen ist die MailyCom zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Unter ungünstigen Umständen können mehrfache Nachbesserungen erforderlich sein. Schlagen drei Versuche der Nachbesserung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, eine Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
8. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Festgestellte Mängel müssen MailyCom unverzüglich mit genauer Beschreibung mitgeteilt werden.
9. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist MailyCom berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen der MailyCom berechnet.
10. Ist die Durchführung eines Auftrages aus Gründen, die MailyCom nicht zu vertreten hat, unmöglich (insbesondere durch Streik, Rechnerausfall, Stromausfall, Störungen im Verantwortungsbereich Dritter etc.) so wird die Durchführung des Auftrages nach Möglichkeit und Zumutbarkeit für den Auftraggeber nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener Art und Weise bleibt der Vergütungsanspruch von MailyCom bestehen. Soweit eine Nachholung des Auftrages nicht für den Auftraggeber zumutbar ist, wird MailyCom von ihrer Leistungsverpflichtung frei. Im Gegenzug ist der Auftraggeber von seiner Vergütungsverpflichtung befreit.